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Frequently Asked Questions (FAQ)
Gesetze
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden digitale Tachographen eingeführt?
- Wann wurde der Anhang 1B im EU-Amtsblatt veröffentlicht?
- Wann werden neue Nutzfahrzeuge mit digitalen Tachographen (DTCO) ausgerüstet?
- Muss diese EU-Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden?
- Welche Regelungen gelten in den AETR-Staaten?
- Ist auch eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (EU-Sozialvorschriften) geplant?
- Unter welchen Voraussetzungen muss ein defektes analoges Kontrollgerät gegen ein digitales Kontrollgerät ausgetauscht werden?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden digitale Tachographen eingeführt?
Die Einführung von digitalen Tachographen erfolgt auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, welche die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 abändert. Die technische Gerätespezifikation wird in der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 beschrieben.
Wann wurde der Anhang 1B im EU-Amtsblatt veröffentlicht?
Der Anhang 1B wurde am 5. August 2002 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Wann werden neue Nutzfahrzeuge mit digitalen Tachographen (DTCO) ausgerüstet?
Auf Basis der EU-Verordnungen müssen alle in den Mitgliedstaaten der EU neu zugelassenen tachographenpflichtigen Fahrzeuge seit Mai 2006 mit einem digitalen Tachographen ausgerüstet werden.
Muss diese EU-Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden?
Insbesondere bei der notwendigen Infrastruktur im Umfeld des digitalen Tachographen sind die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten gefordert, entsprechende Regelungen zu schaffen. Beispiele dafür sind die Kartenausgabe, der Prüfumfang, die Autorisierung von Werkstätten sowie die Ausgestaltung der Kontrollen.
Welche Regelungen gelten in den AETR-Staaten?
In den AETR-Staaten werden bis auf Weiteres traditionelle Tachographen mit Diagrammscheibe eingesetzt.
Ist auch eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (EU-Sozialvorschriften) geplant?
Ja, es zeichnet sich eine Neufassung der Verordnung mit folgenden Änderungen ab:
- Änderung und Vereinfachung der Lenk- und Ruhezeiten
- Einschränkung der Ausnahmen von der Tachographenpflicht
- Einheitliche Regelungen für Kontrollbehörden in der EU
- Pflicht für eine regelmäßige Datensicherung von Fahrerkarte und Massenspeicher
§ 57a, Absatz 3 Anhang 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 definiert, welcher Tachographentyp in den folgenden Fahrzeugen ausgetauscht werden darf:
1. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t.
2. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t.Diese Verordnung gilt ferner nur für solche Fahrzeuge der vorgenannten Typen, die ab dem 1. Januar 1996 neu zugelassen wurden und bei denen die Signalübermittlung ausschließlich elektrisch erfolgt.
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