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Daten erfassen
Seit Mai 2006 müssen laut Verordnung (EG) Nr. 561/2006 alle neu zugelassenen Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und Busse mit mehr als neun Sitzplätzen mit einem digitalen Tachographen ausgestattet sein.
Für die Fahrzeugdaten von digitalen Tachographen und für die Fahrerdaten von Fahrerkarten gilt eine gesetzliche Archivierungspflicht. Jedes Unternehmen benötigt mindestens eine Unternehmenskarte, und jeder Fahrer eines mit einem digitalen Tachographen ausgestatteten Fahrzeugs benötigt eine eigene Fahrerkarte. Die Kartengültigkeit ebenso wie die Archivierungsfristen unterliegen landespezifischen Regelungen.

Neben dem Digitalen Tachographen DTCO 1381 bietet VDO ein komplettes Tachographensystem an. Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf die Produktbezeichnung.
Welche Aufgaben und Pflichten mit der Einführung des digitalen Tachographen auf Sie zukommen, zeigt Ihnen die folgende Tabelle.
| Analoger Tachograph | Digitaler Tachograph |
| - Vorbereitungen von Unternehmensseite - | - Vorbereitungen von Unternehmensseite - |
| In jedem Fahrzeug muss eine ausreichende Anzahl entsprechender Diagrammscheiben vorrätig sein. | Vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs wird der digitale Tachograph freigeschaltet. Danach muss eine autorisierte Werkstatt binnen 14 Tagen den digitalen Tachographen für das Fahrzeug kalibrieren und das Fahrzeugkennzeichen einspeichern. |
| Auf dem Betriebsgelände muss für die Archivierung der Diagrammscheiben ein sicherer Ort vorhanden sein. | Jedes Unternehmen benötigt mindestens eine Unternehmenskarte. |
| Jeder Fahrer muss seine Fahrerkarte griffbereit haben. | |
| In den digitalen Tachographen muss Druckerpapier eingelegt werden. Es wird empfohlen, stets einen ausreichenden Papiervorrat im Fahrzeug mitzuführen. | |
| - Datenarchivierung - | - Datenarchivierung - |
| Die Diagrammscheiben müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. | Fahrerkartendaten müssen mindestens alle 28 Tage ausgelesen und elektronisch archiviert werden. |
| Digitale Tachographendaten müssen mindestens alle 3 Monate ausgelesen und elektronisch archiviert werden. | |
| Archivierte Daten müssen mindestens 1 Jahr lang aufbewahrt werden. Von den Daten müssen Sicherungskopien angefertigt werden – und gegebenenfalls muss das Vorhandensein von Sicherungskopien nachgewiesen werden. | |
| Gemäß Fahrpersonalverordnung müssen die Daten am Ende der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. |
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